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§ 19 Inhalte des Regionalnachweises - Digitale Gesetze
Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien (HkRNDV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Ausstellung und Inhalte von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen, Registrierung von Anlagen
Abschnitt 3 Übertragung, Entwertung, Löschung und Verfall von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen
Abschnitt 4 Anerkennung und Import von Herkunftsnachweisen von ausländischen registerführenden Stellen
Abschnitt 5 Pflichten von Registerteilnehmern, Hauptnutzern, Nutzern und Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen
Abschnitt 6 Erhebung, Speicherung, Verwendung, Übermittlung und Löschung von Daten
Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 8 Sperrung und Schließung des Kontos, Ausschluss von der Teilnahme an den Registern
Abschnitt 9 Nutzungsbedingungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Ausstellung und Inhalte von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen, Registrierung von Anlagen
Unterabschnitt 2: Ausstellung von Regionalnachweisen
§ 19 Inhalte des Regionalnachweises
Ein Regionalnachweis enthält neben den Angaben nach § 10 der Erneuerbare-Energien-Verordnung die folgenden Angaben:
1.
die Bezeichnung der Registerverwaltung als ausstellende Stelle,
2.
den ausstellenden Staat,
3.
die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen,
4.
den Standort, den Typ, die installierte Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, in der der Strom erzeugt wurde,
5.
die von der Registerverwaltung vergebene Kennnummer der Anlage,
6.
die Bezeichnung der Anlage und
7.
die Benennung der Verwendungsgebiete, in denen der Regionalnachweis genutzt werden kann.