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§ 6 Inbetriebnahme - Digitale Gesetze
Gesetz zur Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen sowie zur Schaffung von Herkunftsnachweisregistern für Gas, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien (HkNRG)
Inhaltsübersicht
§ 1 Zweck dieses Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Herkunftsnachweise für Gas und Herkunftsnachweisregister für Gas
§ 4 Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte und Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte
§ 5 Verordnungsermächtigungen zu Herkunftsnachweisen für Gas und Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte sowie zur Subdelegation
§ 6 Inbetriebnahme
§ 7 Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen aus erneuerbarem Strom
§ 8 Bußgeldvorschriften
Inhaltsverzeichnis
§ 6 Inbetriebnahme
Die zuständige Behörde gibt die Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters für Gas und die Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte im Bundesanzeiger bekannt.