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§ 1 Grundsatz - Digitale Gesetze
Gesetz über eine einmalige Entschädigung an die Heimkehrer aus dem Beitrittsgebiet (HKEntschG)
§ 1 Grundsatz
§ 2 Heimkehrer
§ 3 Antrag
§ 4 Höhe der Entschädigung
§ 5 Kostentragung
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Grundsatz
Heimkehrer, die in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (Beitrittsgebiet) zurückgekehrt sind, erhalten zum Ausgleich für den erlittenen Gewahrsam eine einmalige Entschädigung.