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§ 21 Anhängige Rechtsstreitigkeiten - Digitale Gesetze
Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen (HIVHG)
Eingangsformel
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Stiftung des Bundes
Teil 3 Ländermittel
Teil 4 Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Stiftung des Bundes
Abschnitt 3: Andere Ansprüche
§ 21 Anhängige Rechtsstreitigkeiten
Werden anhängige Rechtsstreitigkeiten über nach § 20 Abs. 1 erloschene Ansprüche für erledigt erklärt, so trägt jede Partei die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten. Gerichtskosten werden nicht erhoben.