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§ 2 Mittel für finanzielle Hilfe - Digitale Gesetze
Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen (HIVHG)
Eingangsformel
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Mittel für finanzielle Hilfe
Teil 2 Stiftung des Bundes
Teil 3 Ländermittel
Teil 4 Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Allgemeine Vorschriften
§ 2 Mittel für finanzielle Hilfe
Die Mittel für die finanzielle Hilfe werden vom Bund aufgebracht.