§ 20 Errichtung und Zuständigkeit externer Meldestellen der Länder - Digitale Gesetze
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Meldungen
Abschnitt 3 Offenlegung
Abschnitt 4 Schutzmaßnahmen
Abschnitt 5 Sanktionen
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 20 Errichtung und Zuständigkeit externer Meldestellen der Länder
Jedes Land kann eine eigene externe Meldestelle einrichten für Meldungen, die die jeweilige Landesverwaltung und die jeweiligen Kommunalverwaltungen betreffen.