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§ 20 Errichtung und Zuständigkeit externer Meldestellen der Länder - Digitale Gesetze
Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (HinSchG)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Meldungen
Unterabschnitt 1 Grundsätze
Unterabschnitt 2 Interne Meldungen
Unterabschnitt 3 Externe Meldestellen
§ 19 Errichtung und Zuständigkeit einer externen Meldestelle des Bundes
§ 20 Errichtung und Zuständigkeit externer Meldestellen der Länder
§ 21 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle
§ 22 Bundeskartellamt als externe Meldestelle
§ 23 Weitere externe Meldestellen
§ 24 Aufgaben der externen Meldestellen
§ 25 Unabhängige Tätigkeit; Schulung
§ 26 Berichtspflichten der externen Meldestellen
Unterabschnitt 4 Externe Meldungen
Abschnitt 3 Offenlegung
Abschnitt 4 Schutzmaßnahmen
Abschnitt 5 Sanktionen
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Meldungen
Unterabschnitt 3: Externe Meldestellen
§ 20 Errichtung und Zuständigkeit externer Meldestellen der Länder
Jedes Land kann eine eigene externe Meldestelle einrichten für Meldungen, die die jeweilige Landesverwaltung und die jeweiligen Kommunalverwaltungen betreffen.