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Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines bundesweiten Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“ (HilfetelefonG)
§ 1 Einrichtung
§ 2 Aufgaben
§ 3 Adressatenkreis
§ 4 Anforderungen an die Hilfeleistung
§ 5 Anforderungen an die Erreichbarkeit
§ 6 Öffentlichkeitsarbeit
§ 7 Sachstandsbericht; Evaluation
§ 8 Inkrafttreten
§ 6 Öffentlichkeitsarbeit - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 6 Öffentlichkeitsarbeit
Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben stellt sicher, dass das Hilfetelefon durch Öffentlichkeitsarbeit bundesweit bekannt gemacht und kontinuierlich bekannt gehalten wird.