(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
- 1.
Umsatzerlöse
- 2.
Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
- 3.
andere aktivierte Eigenleistungen
- 4.
sonstige betriebliche Erträge
- 5.
Materialaufwand:
- a)
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
- b)
Aufwendungen für bezogene Leistungen
- 6.
Personalaufwand:
- a)
Löhne und Gehälter
- b)
soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung,
davon für Altersversorgung
- 7.
Abschreibungen:
- a)
auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
- b)
auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten
- 8.
sonstige betriebliche Aufwendungen
- 9.
Erträge aus Beteiligungen,