§ 266 Gliederung der Bilanz
(1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2 und 3) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.
(2) Aktivseite
- A.
Anlagevermögen:
- I.
Immaterielle Vermögensgegenstände:
- 1.
Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
- 2.
entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
- 3.
Geschäfts- oder Firmenwert;
- 4.
geleistete Anzahlungen;
- II.
Sachanlagen:
- 1.
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
- 2.
technische Anlagen und Maschinen;
- 3.
andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
- 4.
geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
- III.
Finanzanlagen: