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§ 17 - Digitale Gesetze
Handelsgesetzbuch (HGB)
Erstes Buch Handelsstand
Zweites Buch Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Drittes Buch Handelsbücher
Viertes Buch Handelsgeschäfte
Fünftes Buch Seehandel
Inhaltsverzeichnis
Erstes Buch: Handelsstand
Dritter Abschnitt: Handelsfirma
§ 17
(1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
(2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.