Dritter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
Vierter Titel Ausscheiden eines Gesellschafters
Fünfter Titel Auflösung der Gesellschaft
Sechster Titel Liquidation der Gesellschaft
Zweiter Abschnitt Kommanditgesellschaft
Dritter Abschnitt Stille Gesellschaft
Drittes Buch Handelsbücher
Viertes Buch Handelsgeschäfte
Fünftes Buch Seehandel
§ 114 Nichtigkeitsklage
Erhebt ein Gesellschafter Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft, sind die §§ 111 und 113 entsprechend anzuwenden. Mehrere Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.