§ 106 Anmeldung zum Handelsregister; Statuswechsel
(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Die Anmeldung muss enthalten:
- 1.
folgende Angaben zur Gesellschaft:
- a)
die Firma,
- b)
den Sitz und
- c)
die Geschäftsanschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union;
- 2.
folgende Angaben zu jedem Gesellschafter:
- a)
wenn der Gesellschafter eine natürliche Person ist: dessen Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort;
- b)
wenn der Gesellschafter eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist: deren Firma oder Namen, Rechtsform, Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, zuständiges Register und Registernummer;
- 3.
die Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter;
- 4.
die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Gesellschafts- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist.
(3) Ist die Gesellschaft bereits im Gesellschafts- oder im Partnerschaftsregister eingetragen, hat die Anmeldung im Wege eines Statuswechsels dort zu erfolgen.
(4) Das Gericht soll eine Gesellschaft, die bereits im Gesellschafts- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist, in das Handelsregister nur eintragen, wenn
- 1.
der Statuswechsel zu dem anderen Register nach Absatz 3 angemeldet wurde,
- 2.
der Statuswechselvermerk in das andere Register eingetragen wurde und
- 3.
das für die Führung des anderen Registers zuständige Gericht das Verfahren an das für die Führung des Handelsregisters zuständige Gericht abgegeben hat.