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§ 15 Zuständige Stellen - Digitale Gesetze
Verordnung über Lieferbeschränkungen für leichtes Heizöl in einer Versorgungskrise (HeizölLBV)
Eingangsformel
1. Abschnitt Liefer- und Bezugsbeschränkungen für leichtes Heizöl
2. Abschnitt Ermittlung der Referenzmengen
3. Abschnitt Sonstige Vorschriften für Heizölhändler
4. Abschnitt Verfahrensvorschriften
5. Abschnitt Nachweis des Bezugs von leichtem Heizöl
6. Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
4. Abschnitt: Verfahrensvorschriften
§ 15 Zuständige Stellen
Zuständige Stellen sind die nach § 4 Abs. 5 des Energiesicherungsgesetzes 1975 bestimmten Stellen.