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§ 1 Zweck des Gesetzes - Digitale Gesetze
Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses (HeizkZG)
Eingangsformel
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anspruchsberechtigte, Einkommen
§ 3 Höhe des Zuschusses
§ 4 Amtsgrundsatz, Antrag
§ 5 Kostenerstattung des Bundes
§ 6 Entsprechend anzuwendende Vorschriften
§ 7 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zur Milderung von Härten, die durch den Anstieg der Energiepreise entstanden sind oder entstehen werden, wird für die Heizperiode 2000/2001 ein einmaliger Heizkostenzuschuss (Zuschuss) nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährt.