Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zweck der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers (HeimsicherungsV)
Inhaltsübersicht
Eingangsformel
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Pflichten des Trägers
§ 5 Anzeige- und Informationspflicht
§ 6 Verwendungszweck
§ 7 Beschränkungen
§ 8 Getrennte Verwaltung
§ 9 Leistungen zum Betrieb
§ 10 Verrechnung, Rückzahlung
§ 11 Sicherheitsleistungen
§ 12 Formen der Sicherheit
§ 13 Versicherungspflicht
§ 14 Auskunftspflicht
§ 15 Rechnungslegung
Dritter Teil Prüfung der Einhaltung der Pflichten
Vierter Teil Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften
§ 9 Leistungen zum Betrieb - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Pflichten des Trägers
§ 9 Leistungen zum Betrieb
Die Vorschriften des § 6 Abs. 2 sowie der §§ 7 und 8 gelten nicht für Leistungen im Sinne des § 1, die zum Betrieb der Einrichtung gewährt werden.