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§ 9 Leistungen zum Betrieb - Digitale Gesetze
Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zweck der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers (HeimsicherungsV)
Inhaltsübersicht
Eingangsformel
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Pflichten des Trägers
Dritter Teil Prüfung der Einhaltung der Pflichten
Vierter Teil Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Pflichten des Trägers
§ 9 Leistungen zum Betrieb
Die Vorschriften des § 6 Abs. 2 sowie der §§ 7 und 8 gelten nicht für Leistungen im Sinne des § 1, die zum Betrieb der Einrichtung gewährt werden.