Zweiter Teil Mitwirkung des Heimbeirates und des Heimfürsprechers
Dritter Teil Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 8 Mithilfe der Leitung
Die Leitung des Heims hat die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in dem erforderlichen Maße personell und sächlich zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.