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Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (HeimmwV)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Heimbeirat und Heimfürsprecher
Zweiter Teil Mitwirkung des Heimbeirates und des Heimfürsprechers
Dritter Teil Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 27 Beendigung der Tätigkeit - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Heimbeirat und Heimfürsprecher
Fünfter Abschnitt: Heimfürsprecher
§ 27 Beendigung der Tätigkeit
Die Tätigkeit des Heimfürsprechers endet mit
1.
Ablauf seiner Amtszeit,
2.
Aufhebung seiner Bestellung durch die zuständige Behörde nach § 26.