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§ 22 Ehrenamtliche Tätigkeit - Digitale Gesetze
Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (HeimmwV)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Heimbeirat und Heimfürsprecher
Zweiter Teil Mitwirkung des Heimbeirates und des Heimfürsprechers
Dritter Teil Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Heimbeirat und Heimfürsprecher
Vierter Abschnitt: Stellung der Heimbeiratsmitglieder
§ 22 Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder des Heimbeirates führen ihr Amt unentgeltlich und ehrenamtlich aus.