Dritter Abschnitt Geschäftsführung des Heimbeirates
Vierter Abschnitt Stellung der Heimbeiratsmitglieder
Fünfter Abschnitt Heimfürsprecher
Zweiter Teil Mitwirkung des Heimbeirates und des Heimfürsprechers
Dritter Teil Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 13 Neuwahl des Heimbeirates - Digitale Gesetze
§ 13 Neuwahl des Heimbeirates
Der Heimbeirat ist neu zu wählen, wenn die Gesamtzahl der Mitglieder um mehr als die Hälfte der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist oder der Heimbeirat mit Mehrheit der Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat.