Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 1 Persönlicher Geltungsbereich - Digitale Gesetze
Verordnung über die Durchführung von Heilverfahren nach § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (HeilVfV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Erstattung von Aufwendungen
Abschnitt 3 Verfahren
Abschnitt 4 Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Allgemeines
§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die durch einen Dienstunfall nach § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes verletzten
1.
Beamtinnen und Beamten des Bundes,
2.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten des Bundes (§ 6 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes).
Für die Richterinnen und Richter im Bundesdienst gilt diese Verordnung nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.