Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 5 - Digitale Gesetze
Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (HeilprG)
Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 5a
§ 6
§ 7
§ 8
Inhaltsverzeichnis
§ 5
Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.