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§ 56d Erlaubnisurkunde - Digitale Gesetze
Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Studium
Teil 2 Staatliche Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Teil 3 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Teil 4 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen
Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 4: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen
Abschnitt 5: Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes
§ 56d Erlaubnisurkunde
Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes ist das Muster nach Anlage 11 zu verwenden.