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§ 14 Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses - Digitale Gesetze
Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Studium
Teil 2 Staatliche Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Teil 3 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Teil 4 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen
Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Staatliche Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Abschnitt 1: Gemeinsame Bestimmungen für die staatliche Prüfung
§ 14 Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses
(1) An jeder Hochschule, die das Hebammenstudium anbietet, wird ein Prüfungsausschuss gebildet.
(2) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Modulprüfungen zuständig.