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§ 14 Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses - Digitale Gesetze
Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Studium
Teil 2 Staatliche Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen für die staatliche Prüfung
§ 13 Gegenstand und Teile der staatlichen Prüfung
§ 14 Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses
§ 15 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
§ 16 Benennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses
§ 17 Teilnahme der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an der staatlichen Prüfung
§ 18 Zulassung zur staatlichen Prüfung
§ 19 Nachteilsausgleich
§ 20 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
Abschnitt 2 Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung
Abschnitt 3 Mündlicher Teil der staatlichen Prüfung
Abschnitt 4 Praktischer Teil der staatlichen Prüfung
Abschnitt 5 Weitere Vorschriften
Teil 3 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Teil 4 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen
Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Staatliche Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Abschnitt 1: Gemeinsame Bestimmungen für die staatliche Prüfung
§ 14 Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses
(1) An jeder Hochschule, die das Hebammenstudium anbietet, wird ein Prüfungsausschuss gebildet.
(2) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Modulprüfungen zuständig.