Teil 3 Hebammenstudium und Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
Teil 4 Anerkennung von Berufsqualifikationen
Teil 5 Erbringen von Dienstleistungen
Teil 6 Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
Teil 7 Verordnungsermächtigung
Teil 8 Bußgeldvorschriften
Teil 9 Übergangsvorschriften
§ 50 Automatische Anerkennung bei in Rumänien erworbenen Rechten - Digitale Gesetze
§ 50 Automatische Anerkennung bei in Rumänien erworbenen Rechten
Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt, wenn
1.
die antragstellende Person einen Nachweis der Ausbildung zum asistent medical obstetrică-ginecologie oder zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vorlegt, der in Rumänien vor dem 1. Januar 2007 verliehen worden ist,
2.
die nachgewiesene Ausbildung den Mindestanforderungen nach Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht entspricht und
3.
die antragstellende Person eine Bescheinigung beifügt, dass sie die Tätigkeiten einer Hebamme in den sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung in Rumänien tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt hat.