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§ 36 Probezeit - Digitale Gesetze
Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (HebG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeines
Teil 2 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Teil 3 Hebammenstudium und Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
Teil 4 Anerkennung von Berufsqualifikationen
Teil 5 Erbringen von Dienstleistungen
Teil 6 Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
Teil 7 Verordnungsermächtigung
Teil 8 Bußgeldvorschriften
Teil 9 Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 3: Hebammenstudium und Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
Abschnitt 2: Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
§ 36 Probezeit
(1) Die ersten sechs Monate ab Beginn des Studiums sind die Probezeit.
(2) Die Dauer der Probezeit kann davon abweichen, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine andere Dauer ergibt.