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§ 3 Berufsbezeichnung - Digitale Gesetze
Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (HebG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeines
Teil 2 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Teil 3 Hebammenstudium und Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
Teil 4 Anerkennung von Berufsqualifikationen
Teil 5 Erbringen von Dienstleistungen
Teil 6 Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
Teil 7 Verordnungsermächtigung
Teil 8 Bußgeldvorschriften
Teil 9 Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 3 Berufsbezeichnung
(1) Den Hebammenberuf darf nur ausüben, wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen darf.
(2) Die Berufsbezeichnung „Hebamme“ gilt für alle Berufsangehörigen.