§ 1a Datenverarbeitung und Datenübermittlung - Digitale Gesetze
§ 1a Datenverarbeitung und Datenübermittlung
Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.