§ 3 Erhebungseinheiten, Erhebungsbereiche
(1) Erhebungseinheiten sind rechtliche Einheiten, sofern es sich um Marktproduzenten handelt.
(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf Erhebungseinheiten der folgenden Wirtschaftszweige:
- 1.
für konjunkturstatistische Erhebungen:
- a)
Abschnitt G − Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen
- aa)
Abteilung 45, mit mindestens 11 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,
- bb)
Abteilung 46, mit mindestens 20 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 100 tätigen Personen,
- cc)
Abteilung 47, mit mindestens 450 000 Euro Jahresumsatz,
- b)
Abschnitt H − Verkehr und Lagerei mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,
- c)
Abschnitt I − Gastgewerbe mit mindestens 165 000 Euro Jahresumsatz,
- d)
Abschnitt J − Information und Kommunikation mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,
- e)
Abschnitt L − Grundstücks- und Wohnungswesen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,
- f)
Abschnitt M – Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen mit Ausnahme der Gruppe 70.1 – Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben – und der Abteilungen 72 – Forschung und Entwicklung und 75 – Veterinärwesen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen sowie
- g)
Abschnitt N – Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen;
- 2.
für strukturstatistische Erhebungen:
- a)
Abschnitt G – Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen,