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§ 15 Durchführung - Digitale Gesetze
Gesetz über die Statistik im Handels- und Dienstleistungsbereich (HdlDlStatG)
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Konjunkturstatistische Erhebungen
Abschnitt 3 Strukturstatistische Erhebungen
Abschnitt 4 Übergreifende Vorschriften
Abschnitt 5 Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Übergreifende Vorschriften
§ 15 Durchführung
Die Angaben zu den konjunktur- und strukturstatistischen Erhebungen im Wirtschaftszweig 46 werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.