Fünfter Abschnitt Gefahrenschutz (Arbeitsschutz und öffentlicher Gesundheitsschutz)
Sechster Abschnitt Entgeltregelung
Siebenter Abschnitt Entgeltschutz
Achter Abschnitt Auskunfts- und Aufklärungspflicht über Entgelte
Neunter Abschnitt Kündigung
Zehnter Abschnitt Ausgabeverbot
Elfter Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Zwölfter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 7 Mitteilungspflicht
Wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, hat dies der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle mitzuteilen.