Fünfter Abschnitt Gefahrenschutz (Arbeitsschutz und öffentlicher Gesundheitsschutz)
Sechster Abschnitt Entgeltregelung
Siebenter Abschnitt Entgeltschutz
Achter Abschnitt Auskunfts- und Aufklärungspflicht über Entgelte
Neunter Abschnitt Kündigung
Zehnter Abschnitt Ausgabeverbot
Elfter Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Zwölfter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 30 Verbot der Ausgabe von Heimarbeit
Die Oberste Arbeitsbehörde des Landes oder die von ihr bestimmte Stelle kann einer Person, die
1.
in den letzten fünf Jahren wiederholt wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften dieses Gesetzes rechtskräftig verurteilt oder mit Geldbuße belegt worden ist,
2.
der Obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle falsche Angaben gemacht oder falsche Unterlagen vorgelegt hat, um sich der Pflicht zur Nachzahlung von Minderbeträgen (§ 24) zu entziehen, oder
3.
der Aufforderung der Obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle zur Nachzahlung von Minderbeträgen (§ 24) wiederholt nicht nachgekommen ist oder die Minderbeträge nach Aufforderung zwar nachgezahlt, jedoch weiter zu niedrige Entgelte gezahlt hat,