Achter Abschnitt Auskunfts- und Aufklärungspflicht über Entgelte
Neunter Abschnitt Kündigung
Zehnter Abschnitt Ausgabeverbot
Elfter Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Zwölfter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 15 Anzeigepflicht - Digitale Gesetze
§ 15 Anzeigepflicht
Wer Heimarbeit ausgibt, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, hat dem Gewerbeaufsichtsamt und der Polizeibehörde Namen und Arbeitsstätte der von ihm mit Heimarbeit Beschäftigten anzuzeigen.