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§ 4 Ausbildungsberufsbild - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin (HafenSchAusbV)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 6 Ausbildungsplan
§ 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
§ 8 Zwischenprüfung
§ 9 Abschlussprüfung
§ 10 Nichtanwenden von Vorschriften
§ 11 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 12 Inkrafttreten
Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin
Inhaltsverzeichnis
§ 4 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
6.
Information und Kommunikation,
7.
Logistische Prozesse,
8.
Führen von Hafenfahrzeugen im Einsatzgebiet,
9.
Rechtliche Voraussetzungen des Schiffsbetriebes,
10.
Kundenorientierung und qualitätssichernde Maßnahmen,
11.
Pflege, Wartung und Instandhaltung, seemännische Arbeiten,
12.
Verhalten bei besonderen Umständen, Havarien und Betriebsstörungen.