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§ 4 Ausbildungsberufsbild - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik (HafenlogAusbV)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 6 Ausbildungsplan
§ 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
§ 8 Zwischenprüfung
§ 9 Abschlussprüfung
§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik
Inhaltsverzeichnis
§ 4 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen,
6.
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation,
7.
Güterkontrolle und werterhaltende Maßnahmen,
8.
Lagerung und Bearbeitung von Gütern,
9.
Ladungsplanung, Umschlag von Gütern,
10.
Container,
11.
Umschlags- und Versandpapiere,
12.
Umgang mit Gefahrgut.