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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst (HADVDV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Auswahlverfahren
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
§ 14 Allgemeines
§ 15 Durchführung
§ 16 Prüfungskommission
§ 17 Fach- und Sprachprüfungen
§ 18 Abschlussprüfung
§ 19 Verhinderung, Säumnis, Rücktritt, Verspätung
§ 20 Störungen
§ 21 Verstöße bei Prüfungen
§ 22 Bewertung der Leistungen
§ 23 Gesamtergebnis
§ 24 Zeugnis
§ 25 Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 26 Wiederholung
§ 27 Erholungsurlaub
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 27 Erholungsurlaub - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Laufbahnprüfung
§ 27 Erholungsurlaub
Die Zeiten des Erholungsurlaubes bestimmt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter.