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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst (HADVDV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Auswahlverfahren
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 27 Erholungsurlaub - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Laufbahnprüfung
§ 27 Erholungsurlaub
Die Zeiten des Erholungsurlaubes bestimmt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter.