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§ 1 Dauer des Vorbereitungsdienstes - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst (HADVDV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Auswahlverfahren
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Dauer des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst dauert mindestens zwölf, in der Regel 14 Monate.