§ 15 Antrag auf Ausstellung
(1) Die Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas oder eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte setzt einen Antrag des Anlagenbetreibers voraus. Es ist untersagt, einen Herkunftsnachweis für Gas oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für Energiemengen zu beantragen,
- 1.
für die bereits ein inländischer Herkunftsnachweis nach § 14 Absatz 1 Satz 1 oder ein ausländischer Herkunftsnachweis im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ausgestellt worden ist oder
- 2.
die vor dem Kalendermonat der vollständigen Anlagenregistrierung nach § 12 Absatz 4 Satz 2 erzeugt worden sind.
(2) Auf Antrag des Anlagenbetreibers registriert das Umweltbundesamt das massenbilanzierte Verfahren im Herkunftsnachweisregister für Gas oder im Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte, in dem die nachgewiesene Energiemenge erfasst wird.
(3) Im Antrag auf Ausstellung muss der Anlagenbetreiber dem Umweltbundesamt folgende Angaben übermitteln:
- 1.
die erzeugte Energiemenge,
- 2.
die eingespeiste Energiemenge,
- 3.
die Angabe, ob für die Energieeinheit bereits
- a)
ein Herkunftsnachweis für Gas oder ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte oder ein sonstiger Nachweis der Kennzeichnung ausgestellt wurde oder
- b)
ein sonstiger Nachweis ausgestellt wurde, der der Kennzeichnung oder einem anderen Verfahren zum Ausweis einer Energielieferung im Inland oder Ausland dient,
- c)
eine Erfassung in einem massenbilanzierten Verfahren erfolgt ist,
- 4.
die Herstellungsweise der Energie,
- 5.
die Energiequelle oder der Energieträger, der zur Erzeugung genutzt wurde,
- 6.
den Beginn und das Ende der Erzeugung der Energieeinheit, für die der Herkunftsnachweis ausgestellt wird,