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§ 8 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (GwGMeldV-Immobilien)
Eingangsformel
§ 1 Regelungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Meldepflichten wegen eines Bezugs zu Risikostaaten oder Sanktionslisten
§ 4 Meldepflichten wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den beteiligten Personen oder dem wirtschaftlich Berechtigten
§ 5 Meldepflichten wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Stellvertretung
§ 6 Meldepflichten wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Preis oder einer Kauf- oder Zahlungsmodalität
§ 7 Ausnahme von der Meldepflicht
§ 8 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.