Abschnitt 4 Rechtsbeschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde
Kapitel 2 Bußgeldsachen
Kapitel 3 Vollstreckung
Kapitel 4 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
Kapitel 5 Gemeinsame Bestimmungen
Teil 4 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
Teil 5 Anwendungsbereich der Teile 1 bis 3
Teil 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 64 Anwaltszwang
Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.