| 14 | Kompatibilität der EETS-Teilsysteme | Das Teilsystem des EETS-Anbieters muss zum EETS-Teilsystem des Mauterhebers kompatibel sein. |
| | Das Teilsystem des EETS-Anbieters ist so zu gestalten, dass es zusammen mit dem EETS-Teilsystem des Mauterhebers die Erbringung des EETS im EETS-Gebiet BFStrMG ermöglicht. |
| 15 | Beeinflussung des nationalen Mautsystems | Das Teilsystem des EETS-Anbieters darf das Nationale Duale Mauterhebungssystem, das EETS-Teilsystem des Mauterhebers, das Kontrollsystem sowie externe Anwendungen nicht negativ beeinflussen. |
| | Externe Anwendungen können sowohl innerhalb des Fahrzeugs als auch außerhalb des Fahrzeugs zu finden sein, wie zum Beispiel Lichtsignalanlagen, Verkehrsbeeinflussungsanlagen, Mobiltelefone. |
| | Diese Vorgabe umfasst auch eventuell mit dem Teilsystem des EETS-Anbieters erbrachte sonstige Dienste. |
| 16_EET | Funktionen des EETS-Teilsystems | Das Teilsystem des EETS-Anbieters muss alle technischen Einrichtungen, Verfahren und Prozesse zur Mauterhebung, zur Abrechnung und Auskehr der Maut und zur Durchführung des Betriebs sowie zur Unterstützung des Mauterhebers bei der Kontrolle der EETS-Nutzer und der Überwachung umfassen. |
| 16_MED | Funktionen des EETS-Teilsystems | Das Teilsystem des EETS-Anbieters muss alle technischen Einrichtungen, Verfahren und Prozesse zur Unterstützung des Mauterhebers bei der Mauterhebung, zur Abrechnung und Auskehr der Maut und zur Durchführung des Betriebs sowie zur Unterstützung des Mauterhebers bei der Kontrolle der EETS-Nutzer und der Überwachung umfassen. |
| 17 | Zeitbasis | Das Teilsystem des EETS-Anbieters muss UTC (Universal Time Coordinated) als Zeitbasis verwenden. Eine einheitliche Zeitbasis der Teilsysteme ist erforderlich für die ordnungsgemäße, eindeutige und nachvollziehbare Mauterhebung und ist Voraussetzung für die Kontrolle und Überwachung. |
| | Alle Zeitangaben, die im Rahmen des Informations- und Datenaustausches an den Mauterheber übermittelt werden, müssen in UTC angegeben sein. |
| 18_EET | Schnittstellen | Das Teilsystem des EETS-Anbieters muss über die vom Mauterheber vorgegebenen Schnittstellen verfügen und diese gemäß den Vorgaben des Mauterhebers bedienen. |
| | Die an den Schnittstellen zwischen EETS-Teilsystem des Mauterhebers und Teilsystem des EETS-Anbieters übertragenen Datenobjekte sind im Einzelnen: |
| | - 1.
Sperrliste (SST 001), - 2.
Nutzerlisten (SST 002), - 3.
Trustobjects (SST 004), - 4.
Abschnittsbezogene Erhebungsdaten (SST 006), - 5.
Mautbuchungsnachweise (SST 007), - 6.
Tagesbericht (SST 008), - 7.
Zahlungsaufforderungen des Mauterhebers an den EETS-Anbieter wegen nachweislich nicht übersandter Mautbuchungsnachweise, - 8.
Zahlungsaufforderungen des Mauterhebers an den EETS-Anbieter wegen nicht einbringlicher Nacherhebungen, - 9.
Maut-Basisdaten (SST 003), - 10.
Überwachungsreport (SST 013), - 11.
Technischer Zustand eines Bordgeräts (SST 016) und - 12.
DSRC-Daten (SST 301).
|
| | Vorgaben für die Schnittstellen mit IT-Unterstützung stellt der Mauterheber durch die entsprechenden Spezifikationen der Datenobjekte und der jeweiligen Schnittstellen zur Übertragung der Datenobjekte öffentlich zur Verfügung. |
| | Zwischen EETS-Anbieter und Mauterheber werden nur Daten mit Bezug zur Erbringung des EETS im EETS-Gebiet BFStrMG ausgetauscht. |
| 18_MED | Schnittstellen | Das Teilsystem des EETS-Anbieters muss über die vom Mauterheber vorgegebenen Schnittstellen verfügen und diese gemäß den Vorgaben des Mauterhebers bedienen. |
| | Die an den Schnittstellen zwischen EETS-Teilsystem des Mauterhebers und Teilsystem des EETS-Anbieters übertragenen Datenobjekte sind im Einzelnen: |
| | - 1.
Sperrliste (SST 001), - 2.
Nutzerlisten (SST 002), - 3.
Trustobjects (SST 004), - 4.
Fahrspurdaten (SST 005), - 5.
Mautbuchungsnachweise (SST 007R), - 6.
Tagesbericht (SST 008), - 7.
Informationen zu Auffälligkeiten bei Bordgeräten (SST 009), - 8.
Zahlungsaufforderungen des Mauterhebers an den EETS-Anbieter wegen nachweislich nicht oder nicht in voller Höhe ausgekehrter Mautbuchungsnachweise, - 9.
Zahlungsaufforderungen des Mauterhebers an den EETS-Anbieter wegen nicht einbringlicher Nacherhebungen, - 10.
Überwachungsreport (SST 013), - 11.
Technischer Zustand eines Bordgeräts (SST 016), - 12.
DSRC-Daten (SST 301), - 13.
Gutzuschreibende EETS-Fahrten (SST 017), - 14.
Bewertete Gutschriften (SST 018) und - 15.
EETS-Anbieter Gutschriften (SST 019).
|
| | Die folgende Schnittstelle kann vom EETS-Anbieter auf freiwilliger Basis umgesetzt und betrieben werden: |
| | - –
Mautbasisdaten (SST 003).
|
| | Vorgaben für die Schnittstellen mit IT-Unterstützung stellt der Mauterheber durch die entsprechenden Spezifikationen der Datenobjekte und der jeweiligen Schnittstellen zur Übertragung der Datenobjekte öffentlich zur Verfügung. |
| | Zwischen EETS-Anbieter und Mauterheber werden nur Daten mit Bezug zur Erbringung des EETS im EETS-Gebiet BFStrMG ausgetauscht. |
| 19 | Sperrliste | Der EETS-Anbieter muss sicherstellen, dass nur tatsächlich gesperrte Bordgeräte in der an den Mauterheber übermittelten Sperrliste aufgeführt sind. |
| | In der Sperrliste sind die Bordgeräte einschließlich der zugeordneten Kennzeichen eines EETS-Anbieters aufzuführen, die der EETS-Anbieter gesperrt hat, um eine weitere Nutzung dieser Bordgeräte zur Mauterhebung zu verhindern. Der EETS-Anbieter übermittelt die jeweils vollständigen Listen regelmäßig gemäß den Vorgaben der Schnittstelle SST 001: „Sperrliste“ an den Mauterheber. |
| | Der Mauterheber kann verlangen, dass der EETS-Anbieter solche Bordgeräte auf die Sperrliste setzt, bei denen der Mauterheber wiederholt schwerwiegende Unregelmäßigkeiten festgestellt hat. |
| | Es ist vom EETS-Anbieter zu verhindern, dass ein Bordgerät dem EETS-Nutzer die Erhebungsbereitschaft signalisiert, obwohl das entsprechende Bordgerät auf der Sperrliste aufgeführt ist. |
| 20 | Nutzerlisten | Der EETS-Anbieter übermittelt dem Mauterheber Listen mit Informationen über die Verträge, die der EETS-Anbieter mit seinen EETS-Nutzern abgeschlossen hat. |
| | Der EETS-Anbieter übermittelt regelmäßig gemäß den Vorgaben der Schnittstelle SST 002a: „Nutzerlisten“ die jeweils vollständigen Nutzerlisten an den Mauterheber. |
| | Des Weiteren können vom Mauterheber EETS-Nutzer-bezogene Informationen und Fahrzeugdaten (SST 002b: User-Details) sowie die weiteren vom EETS-Nutzer beim EETS-Anbieter registrierten und im EETS-Gebiet BFStrMG mautpflichtigen Fahrzeuge (SST 002c: User-IDs eines EETS-Nutzers) unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen angefragt werden. |
| | Der Mauterheber nutzt die über Nutzerlisten und Anfragen beim EETS-Anbieter zusammengetragenen Informationen zur Wahrnehmung seiner hoheitlichen Aufgaben im Rahmen der Kontrolle und Ahndung sowie bei der Überwachung der EETS-Anbieter. |
| 21 | Trustobjects | Der EETS-Anbieter tauscht mit dem Mauterheber sicherheitsrelevante Objekte aus. |
| | Der Austausch der entsprechenden Informationen und Daten zwischen dem Mauterheber und dem EETS-Anbieter findet u.a. über die Schnittstelle SST 004: „Trustobjects“ statt. |
| | „Trust Objects“ sind sicherheitsrelevante Objekte, wie zum Beispiel Zertifikate, kryptographische Schlüssel oder spezifische Sperrlisten, die für den sicheren Austausch von Datenobjekten erforderlich sind. |
| 22_EET | Abschnittsbezogene Erhebungsdaten | Der EETS-Anbieter übermittelt dem Mauterheber Informationen zu den von den Nutzern befahrenen mautpflichtigen Streckenabschnitten und der erhobenen Maut. |
| | Der EETS-Anbieter übermittelt die abschnittsbezogenen Erhebungsdaten regelmäßig gemäß den Vorgaben der Schnittstelle SST 006: „Abschnittsbezogene Erhebungsdaten“ an den Mauterheber. |
| | Die Daten enthalten dabei alle tarifrelevanten Parameter der Nutzung des mautpflichtigen Streckennetzes durch die Fahrzeuge des EETS-Anbieters. |
| 22_MED | Positionsdaten und Merkmale der Fahrzeugklassifizierung | Der EETS-Anbieter übermittelt dem Mauterheber Positionsdaten und Merkmale der Fahrzeugklassifizierung seiner Nutzer. |
| Der EETS-Anbieter übermittelt die Positionsdaten und Merkmale der Fahrzeugklassifizierung regelmäßig gemäß den Vorgaben der Schnittstelle SST 005: „Fahrspurdaten“ an den Mauterheber. |
| | Die Positionsdaten müssen neben den Vorgaben der Schnittstelle SST 005: „Fahrspurdaten“ insbesondere auch die vom Mauterheber in der Anlage 2 zu Schnittstelle SST 005 vorgegebenen Anforderungen an die Ortungsqualität erfüllen. |
| | Die Daten enthalten dabei alle tarifrelevanten Parameter der Nutzung des mautpflichtigen Streckennetzes durch die Fahrzeuge des EETS-Anbieters. |
| 23_EET | Mautbuchungsnachweise | Der EETS-Anbieter übermittelt dem Mauterheber Informationen zu den mautpflichtigen Fahrten seiner Nutzer. |
| | Der EETS-Anbieter übermittelt die Mautbuchungsnachweise regelmäßig gemäß den Vorgaben der Schnittstelle SST 007: „Mautbuchungsnachweise“ an den Mauterheber. |
| | Die Mautbuchungsnachweise enthalten Referenzen auf die vom EETS-Anbieter ermittelten abschnittsbezogenen Erhebungsdaten, die sich einem EETS-Nutzer und einer mautpflichtigen Fahrt zuordnen lassen. |
| | Die Mautbuchungsnachweise dienen dem Mauterheber als rechnungsbegründende Unterlagen des EETS-Anbieters und zum Abgleich mit dem Tagesbericht. |
| 23_MED | Mautbuchungsnachweise | Der EETS-Anbieter muss die vom Mauterheber erhobenen Informationen zu den mautpflichtigen Fahrten seiner Nutzer entgegennehmen. |
| | Der Mauterheber übermittelt die Mautbuchungsnachweise regelmäßig gemäß den Vorgaben der Schnittstelle SST 007R: „Mautbuchungsnachweise“ an den EETS-Anbieter. |
| | Die Mautbuchungsnachweise müssen sich einem EETS-Nutzer und einer mautpflichtigen Fahrt zuordnen lassen und alle Informationen für eine korrekte Mautabrechnung des EETS-Anbieters gegenüber dem Nutzer enthalten. |
| | Die Mautbuchungsnachweise dienen dem Mauterheber als rechnungsbegründende Unterlagen des EETS-Anbieters im Zusammenhang mit dem Tagesbericht. |
| 24 | Tagesbericht | Der EETS-Anbieter übermittelt dem Mauterheber werktäglich bis spätestens 15.00 Uhr MEZ/MESZ einen Tagesbericht über die an den Mauterheber am vorherigen Werktag ausgekehrten Mauteinnahmen. |
| | Der EETS-Anbieter übermittelt die Tagesberichte werktäglich über die Schnittstelle SST 008: „Tagesbericht“ an den Mauterheber in einem vom Mauterheber vorgegebenen Format. Die Regeln zur Übermittlung der Tagesberichte werden bilateral zwischen dem EETS-Anbieter und dem Mauterheber abgestimmt. |
| | Als Werktage gelten alle Tage, an denen das transeuropäische automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) gemäß Anlage V Nummer 1 der Leitlinie EZB/2012/27 der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember 2012 geöffnet ist. |
| | Der Tagesbericht ist ein Bericht über die vom EETS-Anbieter an den Mauterheber ausgekehrten Mauteinnahmen. Darüber hinaus enthält der Tagesbericht Angaben zu den zugehörigen mautpflichtigen Fahrten. |
| | Der EETS-Anbieter muss dem Mauterheber darüber hinaus an jedem Werktag bis spätestens 15.00 Uhr MEZ/MESZ eine E-Mail in Bezug auf die an den Mauterheber an diesem Werktag tatsächlich ausgekehrten Mauteinnahmen (Ist-Auskehrbetrag) übermitteln. |
| 25_EET | Nicht übermittelte Mautbuchungsnachweise | Der EETS-Anbieter hält eine organisatorische Schnittstelle für die Entgegennahme von Zahlungsaufforderungen des Mauterhebers an den EETS-Anbieter wegen nachweislich nicht übermittelter Mautbuchungsnachweise vor. |
| | Der Mauterheber ermittelt im Rahmen der Überwachung des EETS-Anbieters die Qualität der jeweiligen Teilsysteme zur Mauterhebung. |
| | Soweit sich aus den Feststellungen der Überwachung Zahlungsansprüche des Mauterhebers gegenüber dem EETS-Anbieter ergeben, werden diese dem EETS-Anbieter über die organisatorische Schnittstelle mitgeteilt. |
| 25_MED | Nicht ausgekehrte Mautbuchungsnachweise | Der EETS-Anbieter hält eine organisatorische Schnittstelle für die Entgegennahme von Zahlungsaufforderungen des Mauterhebers an den EETS-Anbieter wegen nachweislich nicht – oder nicht in voller Höhe – ausgekehrter Mautbuchungsnachweise vor. |
| | Der Mauterheber ermittelt im Rahmen der Überwachung des EETS-Anbieters die Qualität der Mautauskehr. |
| | Soweit sich aus den Feststellungen der Überwachung Zahlungsansprüche des Mauterhebers gegenüber dem EETS-Anbieter ergeben, werden diese dem EETS-Anbieter über die organisatorische Schnittstelle mitgeteilt. |
| 26 | Nicht einbringliche Nacherhebungen | Der EETS-Anbieter hält eine organisatorische Schnittstelle für die Entgegennahme von Zahlungsaufforderungen des Mauterhebers an den EETS-Anbieter wegen nicht einbringlicher Nacherhebungen vor. |
| | Im Fall nicht einbringlicher Mauteinnahmen im Rahmen von Nacherhebungsverfahren richtet der Mauterheber seine Forderung an den EETS-Anbieter, mit dem der entsprechende EETS-Nutzer einen Vertrag hat. |
| | Dazu wird der Mauterheber dem EETS-Anbieter die entsprechenden Zahlungsaufforderungen über die organisatorische Schnittstelle mitteilen. |
| 27_EET | Mautbasisdaten | Der EETS-Anbieter hält eine Schnittstelle für die Entgegennahme von aktuellen Maut-Basisdaten vor. |
| | Die Maut-Basisdaten stellen die Grundlage für den EETS-Anbieter zur Berechnung der Maut für die Nutzung einer mautpflichtigen Strecke im EETS-Gebiet BFStrMG dar. Damit eine Gleichbehandlung aller mautpflichtigen Nutzer auch bei Verwendung unterschiedlicher Mauterhebungssysteme gewahrt bleibt, stellt der Mauterheber dem EETS-Anbieter geänderte Maut-Basisdaten rechtzeitig vor Inkrafttreten etwaiger Änderungen zur Verfügung. |
| | Der Mauterheber wird dem EETS-Anbieter die entsprechenden Informationen und Daten über die Schnittstelle SST 003 übermitteln. |
| 27_MED | Mautbasisdaten | Der EETS-Anbieter kann eine Schnittstelle für die Entgegennahme von aktuellen Maut-Basisdaten vorhalten. |
| | Die Maut-Basisdaten stellen die Grundlage des Mauterhebers zur Berechnung der Maut für die Nutzung einer mautpflichtigen Strecke im EETS-Gebiet BFStrMG dar. |
| | Der Mauterheber legt alle mautpflichtigen Streckenabschnitte fest und teilt sie dem EETS-Anbieter als Bestandteil der Maut-Basisdaten mit. Hierzu gehört auch eine eindeutige Identifikationsnummer für jeden mautpflichtigen Streckenabschnitt. |
| | Sofern der EETS-Anbieter die Schnittstelle umsetzt, wird der Mauterheber dem EETS-Anbieter die entsprechenden Informationen und Daten über die Schnittstelle SST 003 übermitteln. |
| 28 | Überwachungsreports | Der EETS-Anbieter muss dem Mauterheber die in seinem Teilsystem erfassten Überwachungsdaten in Form eines Überwachungsreports regelmäßig zur Verfügung stellen. |
| | Die Inhalte und das Format des zu übermittelnden Überwachungsreports werden bilateral zwischen EETS-Anbieter und Mauterheber im Detail abgestimmt. Die Übermittlung erfolgt über die organisatorische Schnittstelle SST 013: „Überwachungsreport“ der EETS-Anbieter. |
| 29 | DSRC-Daten | Der EETS-Anbieter übermittelt dem Mauterheber die zur Kontrolle erforderlichen DSRC-Daten. |
| | Die zur Kontrolle erforderlichen DSRC-Daten der Bordgeräte werden über eine 5,8-GHz-Mikrowellen-Schnittstelle übertragen. Die Spezifikation der Schnittstelle SST 301: „DSRC-Schnittstelle zwischen einem Bordgerät und der straßenseitigen Ausrüstung (Road Side Equipment – RSE) im Mautgebiet BFStrMG“ basiert auf den einschlägigen Standards von CEN TC278 WG1 und wird dem EETS-Anbieter vom Mauterheber elektronisch zur Verfügung gestellt. |
| 30_EET | Gebührenklassen | Die Maut muss nach Gebührenklassen differenziert werden können. Die für die Maut relevanten Gebührenklassen ergeben sich aus - 1.
der Fahrzeugklassifizierung (Anzahl der Achsen, Euro-Emissionsklasse, Gewichtsklassen nach technisch zulässiger Gesamtmasse, Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse), - 2.
der Ortsklasse eines Streckenabschnitts, - 3.
der Zeitklasse des Zeitpunkts der mautpflichtigen Nutzung. Die Zuordnung der Gebührenklassen zu den anzuwendenden Mautsätzen ist im BFStrMG festgelegt. Die bei Einfahrt in einen mautpflichtigen Streckenabschnitt vorliegenden gebührenrelevanten Parameter sind als Basis für die Mautberechnung zu verwenden. Änderungen und/oder Erweiterungen der Gebührenklassen sind möglich (siehe Nummer 39). |
| 30_MED | Gebührenklassen | Der EETS-Anbieter muss die Positionsdaten und Merkmale der Fahrzeugklassifizierung über die SST 005 vollständig übermitteln, um dem Mauterheber eine Differenzierung der Maut nach Gebührenklassen zu ermöglichen. Die für die Maut relevanten Gebührenklassen ergeben sich aus - 1.
der Fahrzeugklassifizierung (Anzahl der Achsen, Euro-Emissionsklasse, Gewichtsklassen nach technisch zulässiger Gesamtmasse, Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse), - 2.
der Ortsklasse eines Streckenabschnitts, - 3.
der Zeitklasse des Zeitpunkts der mautpflichtigen Nutzung. Die Zuordnung der Gebührenklassen zu den anzuwendenden Mautsätzen ist im BFStrMG festgelegt. Änderungen und/oder Erweiterungen der Gebührenklassen sind möglich (siehe Nummer 39). |
| 31_EET | Ort der Mauterhebung | Das Teilsystem des EETS-Anbieters darf nur in den gesetzlich festgelegten Fällen Maut erheben. |
| | Die Erhebung von Maut bei nicht mautpflichtigen Straßenbenutzern muss ausgeschlossen sein. |
| | Für den Fall, dass eine nicht mautpflichtige Fahrt im mautpflichtigen Streckennetz stattfindet, muss die Mauterhebung durch das Bordgerät verhindert werden können (z. B. ab dem 01.07.2024 situative Handwerkerausnahme gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 BFStrMG). |
| | Außerhalb des mautpflichtigen Streckennetzes darf keine Maut erhoben werden. |
| | Fahrtunterbrechungen innerhalb eines mautpflichtigen Streckenabschnittes dürfen nicht zu mehrfachen Mauterhebungen führen. |
| | Veränderte Spurführungen im Bereich von Baustellen dürfen nicht zu ungerechtfertigten Mauterhebungen führen. |
| 31_MED | Nicht-mautpflichtige Befahrungen | Das Teilsystem des EETS-Anbieters darf nur in den gesetzlich festgelegten Fällen Maut erheben. |
| Die Erhebung von Maut bei nicht mautpflichtigen Straßenbenutzern muss ausgeschlossen sein. |
| | Der EETS-Anbieter muss für den Fall, dass eine nicht mautpflichtige Fahrt im mautpflichtigen Streckennetz stattfindet, die Übermittlung von Positionsdaten und Merkmalen der Fahrzeugklassifizierung über Schnittstelle 005 verhindern (z. B. ab dem 01.07.2024 situative Handwerkerausnahme gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 BFStrMG). |
| 32_EET | Abschnittsweise Mauterhebung | Für jeden mautpflichtigen Streckenabschnitt muss die Maut getrennt ermittelt werden. |
| Der mautpflichtige Streckenabschnitt ist die kleinste mautpflichtige Einheit. |
| | Ein mautpflichtiger Streckenabschnitt ist die richtungsbezogene Strecke zwischen zwei Knotenpunkten. |
| | Knotenpunkte auf Bundesautobahnen sind alle Stellen nach § 3a Absatz 1 BFStrMG, die das Bundesautobahnnetz und Teile davon eindeutig abgrenzen (Anschlussstellen, Autobahndreiecke, Kreuze oder Anschlüsse und sonstige Übergänge in andere Straßennetze, Wendemöglichkeiten). |
| | Knotenpunkte auf Bundesstraßen sind in der Mauttabelle genannt. |
| | Wendemöglichkeiten sind Stellen im Bundesautobahnnetz, an denen die Möglichkeit des Wendens besteht, ohne dabei das Bundesautobahnnetz zu verlassen. Vorrangig handelt es sich hierbei um einseitig angeordnete Autobahnkirchen oder Raststätten, die von beiden Fahrtrichtungen aus angefahren werden dürfen. |
| | Der Mauterheber legt alle mautpflichtigen Streckenabschnitte fest und teilt sie dem EETS-Anbieter als Bestandteil der Maut-Basisdaten mit. Hierzu gehört auch eine eindeutige Identifikationsnummer für jeden mautpflichtigen Streckenabschnitt, die vom EETS-Anbieter zu verwenden ist. |
| | Die Länge der mautpflichtigen Streckenabschnitte wird vom Mauterheber vorgegeben. |
| | Die Maut ist immer für den gesamten mautpflichtigen Streckenabschnitt auf Basis der zum Zeitpunkt der Einfahrt in den mautpflichtigen Streckenabschnitt vorliegenden gebührenrelevanten Parameter zu berechnen (Länge des mautpflichtigen Streckenabschnitts x Mautsatz). |
| | Die Gebühren pro mautpflichtigem Streckenabschnitt sind kaufmännisch auf volle Cent zu runden. |
| 32_MED | Abschnittsweise Mauterhebung | Die Gebietsvorgabe findet keine Anwendung. |
| 33_EET | Zuordnung der Mauterhebung | Jede Mauterhebung muss dem amtlichen Kfz-Kennzeichen einschließlich der Nationalität des mautpflichtigen Fahrzeugs eindeutig zugeordnet werden. |
| 33_MED | Zuordnung der Mauterhebung | Alle Positionsdaten und Merkmale der Fahrzeugklassifizierung, die über die SST 005 an den Mauterheber übermittelt werden, müssen dem amtlichen Kfz-Kennzeichen einschließlich der Nationalität des mautpflichtigen Fahrzeugs eindeutig zugeordnet werden. |
| 34 | Zuordnung des Bordgeräts | Die Zuordnung von einem Bordgerät, das zur Benutzung des Teilsystems des EETS-Anbieters eingesetzt wird, Fahrzeug und amtlichem Kfz-Kennzeichen einschließlich der Nationalität des mautpflichtigen Fahrzeugs zueinander muss zu jedem Zeitpunkt eindeutig sein. |
| | Jedes Bordgerät muss eindeutig einem bestimmten EETS-Anbieter zugeordnet werden können. Dies gilt auch für den Fall, dass ein EETS-Nutzer Verträge mit mehreren EETS-Anbietern abgeschlossen hat. |
| | Jedes Bordgerät muss eine eindeutige Identifikationsnummer haben. |
| | Der EETS-Anbieter muss die eineindeutige Zuordnung von Bordgeräten, Fahrzeugen und amtlichen Kfz-Kennzeichen einschließlich der Nationalität des mautpflichtigen Fahrzeugs vornehmen und verwalten. |
| 35 | Funktionsfähigkeit der Bordgeräte | Der EETS-Anbieter muss die ordnungsgemäße Funktion seiner Bordgeräte sicherstellen. |
| 36 | Erhebungsbereitschaft des Bordgeräts | Das Bordgerät des EETS-Anbieters muss dem EETS-Nutzer die Erhebungsbereitschaft des Bordgeräts signalisieren, damit dieser seiner Mitwirkungspflicht nachkommen kann. |
| | Der EETS-Anbieter kann seinen Nutzern die Erhebungsbereitschaft des Bordgeräts über eine Applikation eines mit dem Bordgerät verbundenen Mobilgerätes signalisieren. |
| | Der EETS-Nutzer ist gemäß den Bestimmungen des BFStrMG und der Lkw-Maut-Verordnung verpflichtet, die Erhebungsbereitschaft des Bordgeräts zu überwachen. |
| 37 | Benutzerschnittstelle der Bordgeräte | Die Bordgeräte des EETS-Anbieters müssen über eine Benutzer-Schnittstelle für die Deklaration variabler Mautparameter und eine Anzeige für diese Parameter verfügen. |
| | Der EETS-Anbieter kann seinen Nutzern die Deklaration variabler Mautparameter und die Anzeige variabler und statischer Mautparameter des Fahrzeugs über eine Applikation eines mit dem Bordgerät verbundenen Mobilgerätes ermöglichen. |
| 38 | Sicherstellung korrekter Mautabrechnung | Der EETS-Anbieter muss auch im Fall eines Ausfalls oder einer Störung des Teilsystems des EETS-Anbieters, eines Ausfalls oder einer Störung des von diesem ausgegebenen Bordgeräts oder des Eintritts einer anderen betriebsbeschränkenden Bedingung sicherstellen, dass die Maut für seine EETS-Nutzer korrekt abgerechnet wird, solange diese den EETS im EETS-Gebiet BFStrMG nutzen. |
| 39_EET | Anpassungen des EETS-Teilsystems | Anpassungen des Teilsystems des EETS-Anbieters an geänderte Vorgaben und Bedingungen müssen fristgerecht umgesetzt werden. |
| | Anpassungen des Teilsystems des EETS-Anbieters können aufgrund geänderter Vorgaben für das Lkw-Mautsystem (BFStrMG) oder für die Mautsätze sowie aufgrund von Veränderungen im mautpflichtigen Streckennetz erforderlich werden. |
| | Anpassungen sind insbesondere erforderlich bei |
| | - 1.
Veränderungen des mautpflichtigen Streckennetzes, - 2.
Veränderung der Mautpflichtgrenze, Änderungen und Erweiterungen der Gebührenregelung (Änderung und Erweiterung der Gebührenklassen, Veränderung der Mautsätze) und - 3.
Aufhebung oder Ausweitung von Ausnahmen von der Mautpflicht für bestimmte Fahrzeuggruppen.
|
| | Eine Änderung des mautpflichtigen Streckennetzes und der Differenzierung der Maut kann jederzeit vom Mauterheber vorgenommen werden. |
| | Derartige Änderungen müssen innerhalb der vom Mauterheber eingeräumten Frist umgesetzt und ab dem Stichtag wirksam sein. |
| | Die eingeräumte Frist zwischen Mitteilung durch den Mauterheber und Stichtag beträgt |
| | - 1.
bei Änderungen im mautpflichtigen Streckennetz im EETS-Gebiet BFStrMG mindestens vier Wochen, - 2.
bei Änderungen und Erweiterungen der Gebührenregelung mindestens drei Monate und - 3.
bei Aufhebung oder Ausweitung von Ausnahmen von der Mautpflicht für bestimmte Fahrzeuggruppen mindestens drei Monate.
|
| 39_MED | Anpassungen des EETS-Teilsystems | Anpassungen des Teilsystems des EETS-Anbieters an geänderte Vorgaben und Bedingungen müssen fristgerecht umgesetzt werden. |
| | Anpassungen des Teilsystems des EETS-Anbieters können aufgrund geänderter Vorgaben für das Lkw-Mautsystem (BFStrMG) erforderlich werden. |
| | Anpassungen sind insbesondere erforderlich bei |
| | - 1.
Veränderung der Mautpflichtgrenze, Änderungen und Erweiterungen der Gebührenregelung (Änderung und Erweiterung der Gebührenklassen) und - 2.
Aufhebung oder Ausweitung von Ausnahmen von der Mautpflicht für bestimmte Fahrzeuggruppen.
|
| | Eine Änderung der Differenzierung der Maut kann jederzeit vom Mauterheber vorgenommen werden. Derartige Änderungen müssen innerhalb der vom Mauterheber eingeräumten Frist umgesetzt und ab dem Stichtag wirksam sein. |
| | Die eingeräumte Frist zwischen Mitteilung durch den Mauterheber und Stichtag beträgt |
| | - 1.
bei Änderungen und Erweiterungen der Gebührenregelung mindestens drei Monate und - 2.
bei Aufhebung oder Ausweitung von Ausnahmen von der Mautpflicht für bestimmte Fahrzeuggruppen mindestens drei Monate.
|
| 40_EET | Zeitlich begrenzte Veränderungen | Die Funktionen des Teilsystems des EETS-Anbieters müssen auch bei zeitlich begrenzten Veränderungen mit Auswirkungen auf die verkehrlichen Verhältnisse korrekt durchgeführt werden können. |
| | Hierunter sind Veränderungen zu verstehen, die nicht zu einer Anpassung der Mauttabelle führen, wie beispielsweise Baustellen, bei denen einzelne Fahrstreifen gesperrt sind oder bei denen es zu Fahrstreifenverschwenkungen kommt. |
| | Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter unverbindlich Informationen über längerfristig geplante und zeitlich befristete Veränderungen des mautpflichtigen Streckennetzes, die keine Berücksichtigung innerhalb der Mauttabelle finden, zur Berücksichtigung im Teilsystem des EETS-Anbieters zur Verfügung (z. B. über das Baustelleninformationssystem BIS). Dies stellt eine freiwillige Leistung des Mauterhebers dar und kann jederzeit geändert oder auch ersatzlos gestrichen werden. |
| 40_MED | Zeitlich begrenzte Veränderungen | Die Gebietsvorgabe findet keine Anwendung. |
| 41 | Unterstützung der Kontrollprozesse | Für alle Kontrollarten müssen, angepasst an die Kontrollbedingungen, mindestens die folgenden Teilprozesse und Funktionen durch das Teilsystem des EETS-Anbieters unterstützt werden: |
| | - 1.
Sachverhaltsermittlung: Bereitstellung der im Bordgerät gespeicherten Nachweise über die Erfüllung der Mitwirkungspflicht bei der Entrichtung der Maut, - 2.
Nacherhebungsverfahren: Unterstützung bei der Ermittlung von Beteiligtendaten sowie für die Mauthöhe maßgeblichen Merkmalen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und - 3.
Ordnungswidrigkeitenverfahren: Unterstützung bei der Ermittlung von Beteiligtendaten und für die Mauthöhe maßgeblichen Merkmalen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination. Beteiligtendaten sind die Informationen über den oder die Mautschuldner, die der Mauterheber für die Einleitung des Nacherhebungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahrens benötigt (Name und Anschrift).
|
| | Der EETS-Anbieter übermittelt dem Mauterheber Informationen zu den jeweiligen Verträgen, die der EETS-Anbieter mit seinen EETS-Nutzern geschlossen hat (Nutzerlisten). Dazu gehören auch Informationen zu den Fahrzeugen und den Bordgeräten. Kann der Mauterheber diese Daten nicht selbst ermitteln, ersucht er den EETS-Anbieter, der einen Vertrag mit dem betroffenen Mautschuldner geschlossen hat, um Mitteilung der Beteiligtendaten und für die Mauthöhe maßgeblichen Merkmalen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination. |
| | Der EETS-Anbieter muss bei der Durchsetzung der Vorschriften mit dem Mauterheber zusammenarbeiten. |
| | Kann ein Nacherhebungsverfahren gegen den oder die Mautschuldner nicht erfolgreich durchgeführt werden, gilt § 19 Absatz 1 MautSysG. |
| | Der EETS-Anbieter soll den EETS-Nutzer in geeigneter Form auf die bestehenden gesetzlichen Ausnahmen von der Mautpflicht und die Möglichkeit der Anmeldung solcher Ausnahmen bei der Betreibergesellschaft hinweisen. |
| 42 | Datenübermittlung für Kontrollzwecke | Die für die Mauterhebung erforderlichen Daten müssen der Kontrolle in eindeutiger Form zur Verfügung gestellt werden. |
| | Die Daten, die das Bordgerät des EETS-Anbieters als Basis für die Mauterhebung verwendet, müssen bei einer Kontrolle gemäß den Vorgaben der Schnittstelle SST 301 „DSRC-Daten“ zur Verfügung gestellt werden. |
| 43 | Ermöglichung der Kontrolle | Das Teilsystem des EETS-Anbieters muss gewährleisten, dass jedes mautpflichtige Fahrzeug auf jedem mautpflichtigen Streckenabschnitt kontrolliert werden kann. |
| 44 | Information über technische Probleme | Der EETS-Anbieter muss Informationen über Fehler oder Ausfälle seines Teilsystems unverzüglich an den Mauterheber übermitteln. |
| | Der Mauterheber verwendet die Informationen insbesondere im Zusammenhang mit der Kontrolle der Nutzer sowie im Rahmen von Nacherhebungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren. |
| 45 | Sicherheit | Vom Teilsystem des EETS-Anbieters, seiner Errichtung und seinem Betrieb dürfen keine Gefahren für Menschen, Sachgüter und Umwelt ausgehen. |
| | In allen Phasen der Errichtung und des Betriebs müssen entsprechend der jeweils geltenden Gesetzgebung Sicherheits- und Schutzmaßnahmen insbesondere in den Bereichen Arbeitsschutz, Brandschutz, Blitzschutz, Strahlenschutz, Lasersicherheit, elektrische Sicherheit, funktionale Sicherheit, Verkehrssicherheit und Umweltschutz getroffen werden. |
| | Der EETS-Anbieter hat gegebenenfalls erforderliche amtliche Betriebserlaubnisse, Abnahmen und andere Prüfzeugnisse oder Zulassungen selbst und auf eigene Kosten einzuholen. |
| | Die Erstellung und Überwachung der für gegebenenfalls vorgesehene Baumaßnahmen erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne sind Teil der Aufgaben des EETS-Anbieters. |
| 46 | Verkehrssicherheit | Das Teilsystem des EETS-Anbieters, seine Errichtung und sein Betrieb dürfen die Verkehrssicherheit sowie den Ausbau und die Erhaltung des mautpflichtigen Streckennetzes sowie des übrigen Straßennetzes nicht einschränken. |
| | Alle Arbeiten (Errichtung und Unterhaltung) an den straßenseitigen Einrichtungen müssen so durchgeführt werden, dass die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. |
| | Baustellen müssen gesichert und gekennzeichnet werden. Dabei müssen die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), herausgegeben vom BMDV, in der jeweils gültigen Fassung beachtet werden. |
| | Betriebs- und verkehrstechnische Einrichtungen des mautpflichtigen Streckennetzes und des übrigen Straßennetzes dürfen durch das Teilsystem des EETS-Anbieters nicht in ihrer Funktion beeinträchtigt oder beschädigt werden. |
| | Zukünftige Änderungen des mautpflichtigen Streckennetzes und des übrigen Straßennetzes durch die zuständige Straßenbauverwaltung müssen trotz der straßenseitigen Einrichtungen des Teilsystems des EETS-Anbieters möglich bleiben. |
| | Zeitlich begrenzte Betriebsmaßnahmen am mautpflichtigen Streckennetz und am übrigen Straßennetz wie: |
| | - 1.
Baustellen (Fahrbahnverengung, Fahrstreifenwegfall, Überleitungen), - 2.
Streckensperrungen, - 3.
Rettungs- und Aufräummaßnahmen bei Unfällen, - 4.
Pannenhilfe (legale Standstreifenbenutzung), - 5.
Verkehrszählungen
|
| | dürfen durch das Teilsystem des EETS-Anbieters nicht verhindert und nicht beeinträchtigt werden. |
| | Alle zum Schutze des mautpflichtigen Streckennetzes, des übrigen Straßennetzes und des Straßenverkehrs erforderlichen Vorkehrungen sind im Einvernehmen mit der zuständigen Straßenbauverwaltung zu treffen. |
| 47 | Einbauten in Fahrbahn | Einbauten in die Fahrbahn zur Kanalisierung des Verkehrs sind nicht zulässig. Die vorhandene Leistungsfähigkeit der jeweiligen Fahrstreifen muss aufrechterhalten werden. |
| 48 | Kommunikation mit straßenseitigen Einrichtungen | Die DSRC-Schnittstelle an den Bordgeräten des EETS-Anbieters muss mit den straßenseitigen Einrichtungen des Mauterhebers korrekt kommunizieren und die Daten gemäß der Schnittstellenspezifikation SST 301 übermitteln. |
| | Der EETS-Anbieter muss sicherstellen, dass Bordgeräte, für die kein aktiver Vertrag für das Mautgebiet BFStrMG vorliegt, entweder keine DSRC-Kommunikation mit den Kontrolleinrichtungen des Mauterhebers durchführen, oder den Erhebungsstatus „noGoContractual (2)“ gemäß der Schnittstellenspezifikation SST 301 über ihre DSRC-Schnittstelle übermitteln. |
| 49 | Gebührenrelevante Parameter | Der EETS-Anbieter muss die Korrektheit der im Teilsystem des EETS-Anbieters gespeicherten statischen, gebührenrelevanten Parameter sicherstellen. |
| | Zur Überprüfung der Korrektheit der in der Registrierung angegebenen Euro-Emissionsklasse, der technisch zulässigen Gesamtmasse sowie der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse (beziehungsweise der zu ihrer Ermittlung notwendigen Fahrzeugeigenschaften) muss der EETS-Anbieter diese Informationen mit entsprechenden, vom EETS-Nutzer bereitzustellenden Nachweisdokumenten abgleichen. Diese Nachweisdokumente können die Zulassungsbescheinigung Teil I, die Konformitätsbescheinigung (COC), die Kundeninformationsdatei (CIF) oder ein Sachverständigengutachten zum Fahrzeug sein. Sofern die Registrierung eines Fahrzeugs mit der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse 1 erfolgen soll, kann auf ihre Validierung verzichtet werden. |
| 50 | Änderung von Parametern | Während der Benutzung des mautpflichtigen Streckennetzes darf kein menschliches Eingreifen im Fahrzeug erforderlich sein, wenn die Parameter für die Fahrzeugklassifizierung, einschließlich der variablen Parameter, einmal gespeichert und/oder gemeldet wurden, es sei denn, die Merkmale des Fahrzeugs ändern sich. |
| 51 | Sicherung von Daten | Das Teilsystem des EETS-Anbieters muss Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der gespeicherten, verarbeiteten und zwischen Beteiligten im EETS-Umfeld übertragenen Daten enthalten. |
| | Im Rahmen des EETS ist hinsichtlich Betrieb und Management die Vereinbarkeit mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 2), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11; L 241 vom 10.9.2013, S. 9; L 162 vom 23.6.2017, S. 36) geändert worden ist, sicherzustellen. |
| | Im Rahmen des EETS sind Vorkehrungen zum Schutz des Mauterhebers, der EETS-Anbieter und der EETS-Nutzer vor Betrug und Missbrauch zu treffen. Das EETS-System muss Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der gespeicherten, verarbeiteten und zwischen den Beteiligten im EETS-Umfeld übertragenen Daten enthalten. Durch die Sicherheitsmaßnahmen sind die Interessen der EETS-Beteiligten vor Schäden zu schützen, die durch mangelnde Verfügbarkeit, Vertraulichkeit, Integrität, Authentifizierung, Anerkennung von Daten sowie mangelnde Zugangskontrolle bei sensiblen Nutzerdaten entstehen könnten, wie es für ein europäisches Umfeld mit zahlreichen Nutzern angemessen ist. |
| | Der EETS-Anbieter muss bezüglich der Datensicherheit ein ganzheitliches Datensicherheitskonzept vorlegen, das sich an den einschlägigen Sicherheitsanforderungen der ISO 27001 sowie an den Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bezüglich IT-Grundschutz-Standards und IT-Grundschutz-Katalogen orientiert. |
| | Durch dieses Sicherheitskonzept sind die EETS-Beteiligten vor Schäden zu schützen, die durch mangelnde Verfügbarkeit, Vertraulichkeit, Integrität, Authentifizierung, Anerkennung von Daten sowie mangelnde Zugangskontrolle bei sensiblen Nutzerdaten entstehen könnten, wie es für ein europäisches Umfeld mit zahlreichen Nutzern angemessen ist. |
| | Es müssen wirksame Datensicherungs- und Zugriffsverfahren verwendet werden. |
| | Die Verfahren zur Gewährleistung der Integrität der Daten müssen mit technischen und organisatorischen Mitteln umgesetzt werden. |
| | Die Betriebsabläufe des EETS-Anbieters müssen nicht autorisierte Zugriffe auf Daten des Teilsystems des EETS-Anbieters verhindern. |
| | Die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche sowie die Zugriffsrechte aller am Verfahren Beteiligten müssen eindeutig und lückenlos festgelegt werden. |
| | Die Sicherheitsmaßnahmen sind stets an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen. |
| 52 | Missbrauchsschutz | Der EETS-Anbieter muss Maßnahmen vorsehen und realisieren, um betrügerische oder missbräuchliche Eingriffe in das Teilsystem des EETS-Anbieters identifizieren und negative Auswirkungen auf die Mauterhebung verhindern zu können. Die Dokumentation dieser Maßnahmen muss auch den Mauterheber in die Lage versetzen, solche Eingriffe zu erkennen. |
| 53 | Überwachung interner Einrichtungen des EETS-Anbieters | Das Teilsystem des EETS-Anbieters muss die Einrichtungen und Prozesse überwachen, die bei Fehlern oder Ausfällen Einnahmeverluste des Mauterhebers bewirken oder die Wirksamkeit der Kontrolle herabsetzen. Die Zustände dieser Einrichtungen und Prozesse müssen kontinuierlich dokumentiert werden. |
| | Das Teilsystem des EETS-Anbieters soll so geplant, errichtet und betrieben werden, dass alle EETS-Nutzer die Maut jederzeit entrichten können. Da Fehler oder Ausfälle von Systemteilen nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, sind die relevanten Einrichtungen und Prozesse in geeigneter Weise zu überwachen und es muss sichergestellt werden, dass die Betriebsbereitschaft des EETS-Mauterhebungssystems umgehend wiederhergestellt werden kann. |
| 54_EET | Qualitätsparameter | Der EETS-Anbieter muss beim Betrieb seines EETS-Teilsystems folgende Qualitätsparameter erfüllen: - 1.
Erfassungsquote EQ_nonMED von mindestens 99,500 % Die Erfassungsquote EQ_nonMED dient der Bestimmung der Qualität der korrekten Erkennung befahrener Abschnitte des mautpflichtigen Straßennetzes. Es wird geprüft, ob für im Rahmen der Kontrollaktivitäten des Mauterhebers identifizierte mautpflichtige Fahrzeuge abschnittsbezogene Erhebungsdaten durch den EETS-Anbieter an das BALM geliefert werden. - 2.
DSRC-Quote von mindestens 98,500 % Die DSRC-Quote dient der Messung der korrekten DSRC-Kommunikation zwischen den EETS-Fahrzeuggeräten und den Kontrolleinrichtungen. Es wird geprüft, ob für alle abschnittsbezogenen Erhebungsdaten des EETS-Anbieters auch eine entsprechende DSRC-Kommunikation vorliegt, sofern auf dem jeweiligen Abschnitt eine Kontrolleinrichtung des Mauterhebers aktiv war. - 3.
Sperrlistenquote von mindestens 99,900 % Über die Sperrlistenquote wird bestimmt, ob Fahrzeuggeräte durch den EETS-Anbieter technisch gesperrt wurden, bevor diese auf die Sperrliste gesetzt werden. Es wird geprüft, ob erhebungsbereite Fahrzeuggeräte dennoch auf der Sperrliste aufgeführt sind. - 4.
Nutzerlistenquote von mindestens 99,900 % Ziel der Quote ist die Messung der Qualität der Erstellung und Übermittlung der Nutzerliste vom EETS-Anbieter an den Mauterheber. Es wird geprüft, ob erhebungsbereite Fahrzeuggeräte, die durch die Kontrolleinrichtungen des Mauterhebers erfasst sind, auch in der Nutzerliste eingetragen sind. - 5.
Quote für abschnittsbezogene Erhebungsdaten von mindestens 99,000 % Die Quote misst die Korrektheit und Rechtzeitigkeit der Übermittlung von abschnittsbezogenen Erhebungsdaten (ABED). Es wird geprüft, ob die abschnittsbezogenen Erhebungsdaten innerhalb der im EETS-Zulassungsvertrag festgelegten Fristen übermittelt wurden und keine Fehler aufweisen. Die Einzelheiten zur Messung und Bewertung der Qualitätsparameter sind in der Anlage 5 zum EETS-Zulassungsvertrag „Qualitätsparameter für EETS-Anbieter“ geregelt. |
| 54_MED | Qualitätsparameter | Der EETS-Anbieter muss beim Betrieb seines EETS-Teilsystems folgende Qualitätsparameter erfüllen: |
| | - 1.
Erfassungsquote EQ_MED von mindestens 99,500 % Die Erfassungsquote EQ_MED dient der Bestimmung der Qualität der korrekten Mauterhebung für Befahrungen des mautpflichtigen Straßennetzes. Es wird geprüft, ob für im Rahmen der Kontrollaktivitäten des Mauterhebers identifizierte mautpflichtige Fahrzeuge abschnittsbezogene Erhebungsdaten an das BALM geliefert werden. Dabei werden nicht korrekt erkannte Abschnitte nur dann zu Lasten des EETS-Anbieters gewertet, wenn die Qualität der zugrundeliegenden Positionsdaten unzureichend war oder keine Positionsdaten vorliegen. - 2.
DSRC-Quote von mindestens 98,500 % Die DSRC-Quote dient der Messung der korrekten DSRC-Kommunikation zwischen den EETS-Fahrzeuggeräten und den Kontrolleinrichtungen. Es wird geprüft, ob für alle abschnittsbezogenen Erhebungsdaten des EETS-Anbieters auch eine entsprechende DSRC-Kommunikation vorliegt, sofern auf dem jeweiligen Abschnitt eine Kontrolleinrichtung des Mauterhebers aktiv war. - 3.
Sperrlistenquote von mindestens 99,900 % Über die Sperrlistenquote wird bestimmt, ob Fahrzeuggeräte durch den EETS-Anbieter technisch gesperrt wurden, bevor diese auf die Sperrliste gesetzt werden. Es wird geprüft, ob erhebungsbereite Fahrzeuggeräte dennoch auf der Sperrliste aufgeführt sind. - 4.
Nutzerlistenquote von mindestens 99,900 % Ziel der Quote ist die Messung der Qualität der Erstellung und Übermittlung der Nutzerliste vom EETS-Anbieter an den Mauterheber. Es wird geprüft, ob erhebungsbereite Fahrzeuggeräte, die durch die Kontrolleinrichtungen des Mauterhebers erfasst sind, auch in der Nutzerliste eingetragen sind. - 5.
Fahrspurquote von mindestens 99,000 % Die Quote misst die Rechtzeitigkeit der Übermittlung von korrekten Fahrspuren. Es wird geprüft, ob die Fahrspuren innerhalb der im EETS-Zulassungsvertrag festgelegten Frist über die SST 005 beim Mauterheber eingehen und keine Fehler aufweisen.
|
| | Die Einzelheiten zur Messung und Bewertung der Qualitätsparameter sind in der Anlage 5 zum EETS-Zulassungsvertrag „Qualitätsparameter für EETS-Anbieter“ geregelt. |
| 55 | System zur Qualitätsmessung | Der EETS-Anbieter unterhält ein System zur Messung und Überwachung der Qualität seines Systems und seiner Prozesse. |
| | Der EETS-Anbieter ist verpflichtet, die Qualität seiner Systeme und Prozesse kontinuierlich zu überwachen und bei festgestellter Verschlechterung der Qualität Maßnahmen gegen die Verschlechterung zu ergreifen. |
| 56_EET | Auffällige Bordgeräte | Die Gebietsvorgabe findet keine Anwendung. |
| 56_MED | Auffällige Bordgeräte | Das Teilsystem des EETS-Anbieters muss eine Schnittstelle zur Entgegennahme von Informationen über auffällige Bordgeräte bereitstellen. |
| | Der Mauterheber benachrichtigt den EETS-Anbieter über vom Mauterheber identifizierte Auffälligkeiten einzelner Bordgeräte des EETS-Anbieters und übermittelt ihm dafür Informationen gemäß den Vorgaben der Schnittstelle SST 009: „Informationen zu Auffälligkeiten bei Bordgeräten“. |
| | Auf Basis der Benachrichtigung und den Informationen seiner eigenen Überwachungssysteme kann der EETS-Anbieter Maßnahmen zur Behandlung der Auffälligkeit ergreifen. |