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Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (GvKostG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Gebührenvorschriften
Abschnitt 3 Auslagenvorschriften
Abschnitt 4 Kostenzahlung
§ 13 Kostenschuldner
§ 14 Fälligkeit
§ 15 Entnahmerecht
§ 16 Verteilung der Verwertungskosten
§ 17 Verteilung der Auslagen bei der Durchführung mehrerer Aufträge
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 14 Fälligkeit - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Kostenzahlung
§ 14 Fälligkeit
Gebühren werden fällig, wenn der Auftrag durchgeführt ist oder länger als zwölf Kalendermonate ruht. Auslagen werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.