Zweiter Abschnitt Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen
Dritter Abschnitt Anfechtung von Justizverwaltungsakten
Vierter Abschnitt Kontaktsperre
Fünfter Abschnitt Insolvenzstatistik
Sechster Abschnitt Übergangsvorschriften
§ 38
Die Vorschriften der §§ 31 bis 37 gelten entsprechend, wenn eine Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird oder wenn ein Unterbringungsbefehl nach § 126a der Strafprozeßordnung besteht.