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Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (GVGEG)
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen
Dritter Abschnitt Anfechtung von Justizverwaltungsakten
Vierter Abschnitt Kontaktsperre
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 34a
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
§ 38a
Fünfter Abschnitt Insolvenzstatistik
Sechster Abschnitt Übergangsvorschriften
§ 38 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Vierter Abschnitt: Kontaktsperre
§ 38
Die Vorschriften der §§ 31 bis 37 gelten entsprechend, wenn eine Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird oder wenn ein Unterbringungsbefehl nach § 126a der Strafprozeßordnung besteht.