9a. Titel Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen
Zehnter Titel Staatsanwaltschaft
Elfter Titel Geschäftsstelle
Zwölfter Titel Zustellungs- u. Vollstreckungsbeamte
Dreizehnter Titel Rechtshilfe
Vierzehnter Titel Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
Fünfzehnter Titel Gerichtssprache
Sechzehnter Titel Beratung und Abstimmung
Siebzehnter Titel Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
§ 133 - Digitale Gesetze
§ 133
In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde.