9a. Titel Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen
Zehnter Titel Staatsanwaltschaft
Elfter Titel Geschäftsstelle
Zwölfter Titel Zustellungs- u. Vollstreckungsbeamte
Dreizehnter Titel Rechtshilfe
Vierzehnter Titel Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
Fünfzehnter Titel Gerichtssprache
Sechzehnter Titel Beratung und Abstimmung
Siebzehnter Titel Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
§ 114
Über Gegenstände, zu deren Beurteilung eine kaufmännische Begutachtung genügt, sowie über das Bestehen von Handelsgebräuchen kann die Kammer für Handelssachen auf Grund eigener Sachkunde und Wissenschaft entscheiden.