7. Abschnitt Verfahren zur Erteilung einer Fahrerbescheinigung
8. Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, In- und Außerkrafttreten
§ 12 Ausnahmen
Eine Drittstaatengenehmigung ist nicht erforderlich für Beförderungen, die nach § 2 Absatz 1 oder auf Grund von § 23 Absatz 2 und 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind.