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§ 9 Erlaubnis- und Versicherungsfreiheit - Digitale Gesetze
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
2. Abschnitt Gewerblicher Güterkraftverkehr
3. Abschnitt Werkverkehr
4. Abschnitt Bundesamt für Logistik und Mobilität
5. Abschnitt Überwachung, Bußgeldvorschriften
6. Abschnitt Gebühren und Auslagen, Ermächtigungen
Inhaltsverzeichnis
3. Abschnitt: Werkverkehr
§ 9 Erlaubnis- und Versicherungsfreiheit
Der Werkverkehr ist erlaubnisfrei. Es besteht keine Versicherungspflicht.