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§ 21 Einziehung - Digitale Gesetze
Gesetz zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln missbraucht werden können (GÜG)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Zuständigkeit und Zusammenarbeit der Behörden
Abschnitt 3 Verkehr mit Grundstoffen
Abschnitt 4 Überwachung
Abschnitt 5 Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 19 Strafvorschriften
§ 20 Bußgeldvorschriften
§ 21 Einziehung
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 5: Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 21 Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 19 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 20 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.