Abschnitt 2 Zuständigkeit und Zusammenarbeit der Behörden
Abschnitt 3 Verkehr mit Grundstoffen
Abschnitt 4 Überwachung
Abschnitt 5 Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
§ 21 Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 19 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 20 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.