Abschnitt 2 Zuständigkeit und Zusammenarbeit der Behörden
Abschnitt 3 Verkehr mit Grundstoffen
Abschnitt 4 Überwachung
Abschnitt 5 Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
§ 14 Registrierung
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bestätigt dem Anzeigenden innerhalb eines Monats die Registrierung nach Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 oder Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005.