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§ 14 Registrierung - Digitale Gesetze
Gesetz zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln missbraucht werden können (GÜG)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Zuständigkeit und Zusammenarbeit der Behörden
Abschnitt 3 Verkehr mit Grundstoffen
§ 13 Versagung der Erlaubnis nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005
§ 14 Registrierung
§ 15 (weggefallen)
Abschnitt 4 Überwachung
Abschnitt 5 Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Verkehr mit Grundstoffen
§ 14 Registrierung
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bestätigt dem Anzeigenden innerhalb eines Monats die Registrierung nach Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 oder Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005.