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§ 4 Erholungsurlaub - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (GtDWSVVDV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Berufspraktische Ausbildung
Abschnitt 3 Studium
Abschnitt 4 Prüfungen
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Allgemeines
§ 4 Erholungsurlaub
Erholungsurlaub wird gewährt
1.
in der berufspraktischen Ausbildung nur während der Praktika und
2.
im Studium in der Regel nur während der berufspraktischen Studienzeiten.