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§ 16 Praxisarbeit - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (GtDWSVVDV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Berufspraktische Ausbildung
Abschnitt 3 Studium
Abschnitt 4 Prüfungen
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Studium
§ 16 Praxisarbeit
(1) Während der berufspraktischen Studienzeit II ist eine schriftliche Praxisarbeit anzufertigen. Die Praxisarbeit ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen.
(2) § 11 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.